Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

Bei einem Streit über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Sondernutzungsrechts am gemeinschaftlichen Eigentum bzw. über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts ist das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zuständig. Dies gilt insbesondere, wenn über den durch Auslegung der Teilungserklärung zu ermittelnden Umfang eines solchen Rechts zu entscheiden ist (anders insoweit bei Streit über die Wirksamkeit eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts OLG Stuttgart, OLG Z 86, 37).

Eine aus einer solchen Sondernutzungsgebrauchsregelung entstehende Streitigkeit betrifft gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit Streitigkeiten über Sonder- oder Gemeinschaftseigentum vor dem Prozessgericht auszutragen sind; ein Streit über das Bestehen oder - wie hier - über den Geltungsbereich eines Sondernutzungsrechtes ist jedenfalls nicht eigentumsrechtlicher Art. Dass der Nutzungsberechtigte sein Recht einem anderen Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen übertragen kann, ergibt sich nicht aus einer "eigentumsähnlichen Ausgestaltung des Sondernutzungsrechts".

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Beschluss vom 21.12.1989, V ZB 22/89)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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