Leitsatz

Der Vater zweier minderjähriger Kinder - 11 und 8 Jahre - hatte beim FamG die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Kindesmutter beantragt, da sie aus seiner Sicht gegen die sich aus der Wohlverhaltensklausel ergebenden Verpflichtungen verstoßen hatte. Das FamG wies den Antrag zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Kindesvater Beschwerde eingelegt.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 1 S. 1 FGG nicht vor.

Zwar fordere § 1684 Abs. 2 BGB vom Umgangsverpflichteten - hier der Kindesmutter - den Umgang in aktiver Weise zu fördern. Er müsse alles unterlassen, was den Umgang erschweren könnte. Darüber hinaus müsse er aktiv auf das Kind mit dem Ziel einwirken, psychische Vorbehalte des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1684 Rz. 14 m.w.N.).

Diese Pflicht zu aktivem Handeln gehöre zur sog. Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB. Unterbleibe der Umgang wegen der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht, sei die Festsetzung eines Zwangsgeldes möglich.

Im vorliegenden Fall sah das OLG eine solche schuldhafte Verletzung gegen die sich aus der Wohlverhaltensklausel ergebenden Verpflichtungen nicht. Aus dem Bericht des Heilpädagogischen Kinderheims sei zu entnehmen, dass die Kindesmutter sich nach den ersten, unbefriedigend verlaufenden Umgangskontakten bemüht habe, den entgegenstehenden Willen der Kinder zu überwinden. Sie habe sich bei der Vorbereitung des zweiten Umgangskontakts kooperativ gezeigt und sich auf die Anregungen der Umgangsbegleiterinnen eingelassen.

Das von dem Kindesvater angeführte PAS-Syndrom der Kinder sei zur Erklärung einer vermeintlich irrationalen Weigerungshaltung nicht tauglich, da es die Gründe für die Reaktion der Kinder unzulässig reduziere und andere Ursachen außer Acht lasse.

In der Regel sei davon auszugehen, dass der Widerstand kleinerer Kinder mit erzieherischen Mitteln überwunden werden könne. Bei größeren Kindern im Alter von etwa 9 - 11 Jahren sei von einer derartigen Einwirkungsmöglichkeit nicht mehr auszugehen.

Fehlende Bemühungen der Mutter, die Bereitschaft des jüngeren Kindes zum Umgang mit dem Antragsgegner zu fördern, seien nicht festgestellt worden. Auch insoweit berief sich das OLG auf den Bericht des Heilpädagogischen Kinderheims und die ihm beigefügte Dokumentation über die Umgangskontakte. Sein Inhalt stimme mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren überein, wonach die Mutter sich stets für persönliche Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern ausgesprochen und eine zunächst von ihr abgelehnte Umgangsregelung mitgetragen habe.

Dass es hierbei um bloße Lippenbekenntnisse gehandelt habe, könne ihr nicht ohne weiteres unterstellt werden.

Allerdings sei wünschenswert, dass die Kindeseltern eine eigenverantwortliche Konfliktlösung anstrebten, etwa im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2007, 10 WF 196/07

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