(1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in stationären Einrichtungen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überprüfung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), dem Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe eng zusammenzuarbeiten. 2Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit und Termine koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln anstreben. 3Der MDK, der Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V., die Landesverbände der Pflegekassen und das Sozialministerium treffen eine Vereinbarung über die Form der Zusammenarbeit, insbesondere über die Durchführung gemeinsamer Prüfungen und den Möglichkeiten einer Abstimmung bei der Bewertung von Sachverhalten. 4Darin können auch Modellvorhaben vereinbart werden, die darauf zielen, abgestimmte Vorgehensweisen bei der Prüfung der Qualität von stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz zu erarbeiten. 5Die Verantwortung der zuständigen Behörde für die nach diesem Gesetz zu prüfenden Gegenstände darf durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt werden.
(2) 1Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit ist die zur Ausführung nach diesem Gesetz zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, deren Landesverbände und an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den MDK, den Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe weiterzugeben. 2Personenbezogene Daten sind vor der Datenübertragung zu anonymisieren.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen, deren Landesverbände und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den MDK, den Prüfdienst des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. 2Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. 3Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. 4Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. 5Die Bewohner können verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.
(4) 2Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. 3Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die oberste Aufsichtsbehörde [Bis 28.07.2023: nach diesem Gesetz zuständige Behörde]. 4Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 4 arbeiten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen.