(1) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, volljährigen Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach Absatz 2 oder mit Behinderungen nach Absatz 3 das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Unterstützungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. 2Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind von einem Anbieter verantwortet. 3Im Zweifel gilt derjenige als Anbieter, der die Leistung im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 sicherstellt.
(2) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Absatz 1 für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf liegen vor, wenn
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sie baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig sind ohne Bestandteil einer stationären Einrichtung zu sein, |
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sie nach § 5 teilweise selbstverantwortet sind, |
3. |
sich nicht mehr als zwei Wohngemeinschaften des gleichen Anbieters in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, |
4. |
Pflege- und Betreuungsdienste Gaststatus und insbesondere keine Büroräume in der Wohngemeinschaft haben, |
5. |
nicht mehr als zwölf Personen gemeinschaftlich wohnen und |
6. |
der Anbieter die Bewohner darüber in Kenntnis setzt, dass die Bewohner für solche Bereiche, die nach § 5 Absatz 1 ihrer Selbstverantwortung vorbehalten sein müssen oder können, im Bedarfsfall eigenverantwortlich sorgen müssen und der Anbieter weder eine Vollversorgung erbringt noch für den Bedarfsfall verpflichtend vorhält. |
(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Absatz 1 für volljährige Menschen mit Behinderungen liegen vor, wenn
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sie nach ihrer konzeptionellen Ausrichtung im besonderen Maße der Förderung von Selbständigkeit, Selbstverantwortung und Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft dienen, |
2. |
sie baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig sind ohne Bestandteil einer stationären Einrichtung zu sein, |
3. |
sie nach § 6 teilweise selbstverantwortet sind, |
4. |
nicht mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen und |
5. |
der Anbieter die Bewohner darüber in Kenntnis setzt, dass die Bewohner für solche Bereiche, die nach § 6 Absatz 1 ihrer Selbstverantwortung vorbehalten bleiben, im Bedarfsfall eigenverantwortlich sorgen müssen und der Anbieter weder eine Vollversorgung erbringt noch für den Bedarfsfall verpflichtend vorhält. |
(4) Es finden die Regeln über eine stationäre Einrichtung Anwendung, wenn in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 2 mehr als zwölf Personen oder in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 3 mehr als acht Personen Aufnahme gefunden haben.