(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen nach § 4 Absatz 3 sind teilweise selbstverantwortet, wenn sie Personen aufnehmen, die in der Lage sind, ihre Lebens- und Haushaltsführung gegebenenfalls unter Anleitung überwiegend selbstbestimmt zu gestalten oder solche Personen, deren Unterstützungs- und Versorgungsbedarf keine permanente persönliche Anwesenheit einer Betreuungskraft erfordert.

 

(2) Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen, für die ein Träger einer stationären Einrichtung die Leistungen wie ein Anbieter erbringt, gelten als teilweise selbstverantwortet im Sinne von Absatz 1, auch wenn sie organisatorisch und wirtschaftlich an eine zentrale Verwaltung angebunden sind und im Übrigen die Vorgaben nach Absatz 1 und § 4 Absatz 3 erfüllen.

 

(3) Zur Förderung und Sicherung der Selbstverantwortung sollen die Bewohner einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder für den Fall, dass die Bewohner ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können, deren Betreuer ein Bewohnergremium zur gemeinsamen Regelung der die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten bestimmen und einrichten und die von diesem Gremium getroffenen Entscheidungen schriftlich niederlegen.

 

(4) Sofern die Voraussetzungen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht vorliegen, finden die Regelungen über stationäre Einrichtungen Anwendung.

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