(1) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach § 4 Absatz 2 sind teilweise selbstverantwortet, wenn aus den die unterstützende Versorgung kennzeichnenden Bereichen des Wohnens, der sozialen Betreuung, der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Eigenverantwortung der Bewohner zumindest vollständig im Bereich der Pflege gewährleistet ist. 2Das ist der Fall, wenn alle Bewohner Anbieter, Art und Umfang zumindest der Pflegeleistungen frei wählen und die mit diesem Bereich zusammenhängende Alltagsgestaltung selbstbestimmt einrichten können.

 

(2) Zur Sicherung der Selbstverantwortung sollen die Bewohner einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Absatz 1 oder für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können, deren Betreuer ein Bewohnergremium zur gemeinsamen Regelung der die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten bestimmen und einrichten und die von diesem Gremium getroffenen Entscheidungen schriftlich niederlegen.

 

(3) Es wird vermutet, dass die Selbstverantwortung der Bewohner bei den ihrer Eigenverantwortung unterliegenden Bereichen gewahrt ist, wenn

 

1.

eine schriftliche Dokumentation zu den von der Wohngemeinschaft selbstverantwortet getroffenen Entscheidungen und

 

2.

bei Inanspruchnahme von Leistungen, die ihrer Eigenverantwortung vorbehalten sind, hierzu Privaturkunden über die von der Wohngemeinschaft als Auftraggebergemeinschaft abgeschlossenen aktuell gültigen Verträge mit Dritten oder Privaturkunden über die von den jeweiligen betroffenen Bewohnern gesondert abgeschlossenen aktuell gültigen Verträge mit Dritten vorliegen.

 

(4) Die ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bleibt auch dann teilweise selbstverantwortet, wenn die Bewohner vertraglich verpflichtet sind, von dem Anbieter auch allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die bloße Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) entgegenzunehmen.

 

(5) Sofern die Voraussetzungen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Menschen mit Unterstützungsund Versorgungsbedarf nach den Absätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, finden die Regelungen über stationäre Einrichtungen Anwendung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge