(1) 1Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter werden von den zuständigen Behörden durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen überwacht. 2Die Prüfungen finden unangemeldet statt.

 

(2) 1Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. 2Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseitigung eine Anordnung erforderlich wurde (wesentliche Mängel) oder die Prüfungsfrist nach § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung Anwendung findet.[1] [Bis 31.12.2022: .]

(3)[2]

 

(3) 1Hat die zuständige Behörde die Beschäftigung einer Einrichtungsleitung gemäß § 15 Absatz 5 verboten und hat die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter keine neue geeignete Einrichtungsleitung eingesetzt, kann die zuständige Behörde, um die Betreuung in dem Wohn- und Betreuungsangebot aufrechtzuerhalten, auf Kosten der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters eine kommissarische Einrichtungsleitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. 2Die kommissarische Einrichtungsleitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Einrichtungsleitung, bis die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Einrichtungsleitung bestimmt hat.

 

(3)[3] Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes. Anzuwenden bis 23.04.2019.
[3] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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