(1) 1Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. 2Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben. 3Können oder wollen die Nutzerinnen und Nutzer einen gemeinsamen Hausstand nicht führen, so können für sie die Vertreterinnen und Vertreter handeln. [1]4Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.

 

(2) 1Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn

 

1.

die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind und

 

2.

die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre Vertreterinnen und Vertreter mindestens

 

a)

bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter frei sind,

 

b)

das Hausrecht ausüben,

 

c)

die Gemeinschaftsräume selbst gestalten,

 

d)

die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und

 

e)

die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten.

2Zudem dürfen neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse der Vermieterin oder des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden. 3Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter mehrheitlich treffen, schließen die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht aus.

4Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen [Bis 23.04.2019: aber] [2] auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. 5Sofern Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter bei der Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach Abschluss der Gründungsphase die unter Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

 

(3) Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet

 

1.

bei fehlender rechtlicher und tatsächlicher[3] Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 oder

 

2.

wenn die Kriterien der Selbstverantwortung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind.

 

(4)[4] 1Bei der Bewertung, ob eine Wohngemeinschaft anbieterverantwortet oder selbstverantwortet ist, sind die konzeptionelle Ausrichtung der Wohngemeinschaft, die tatsächliche Nutzerstruktur bei Einzug der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Aussagen der Nutzerinnen und Nutzer sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu berücksichtigen. 2Das Konzept einer Wohngemeinschaft und die Gestaltung der Vereinbarungen müssen die Lebenswirklichkeit, den Hilfebedarf und die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer widerspiegeln und realistisch umsetzbar sein. 3Sind die Nutzerinnen und Nutzer aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, das Gemeinschaftsleben aufrecht zu erhalten, so bleibt diese Tatsache bei der Bewertung der Angebotsform unberücksichtigt, sofern die notwendigen Entscheidungen weiterhin von den Vertreterinnen und Vertretern gemeinschaftlich getroffen werden.

 

(5)[5] Leistungsangebote, die nicht über einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügen und nach ihrem Konzept darauf ausgerichtet sind, ausschließlich oder weit überwiegend ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung zu betreuen, die nicht in der Lage sind, gemeinschaftlich zu interagieren, müssen die Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach diesem Kapitel erfüllen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes. Anzuwenden ab 24.04.2019.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes. Anzuwenden bis 23.04.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes. Anzuwenden ab 24.04.2019.
[4] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes. Anzuwenden ab 24.04.2019.
[5] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes. Anzuwenden ab 24.04.2019.

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