(1) 1In selbstverantworteten Wohngemeinschaften prüft die zuständige Behörde bei Bekanntwerden der Wohngemeinschaft und in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Absatz 2. 2Dabei ist die Selbsteinschätzung der Nutzerinnen und Nutzer vorrangig zu berücksichtigen. 3Im Übrigen bezieht sich die behördliche Qualitätssicherung nur auf die in der Wohngemeinschaft erbrachten Leistungen ambulanter Dienste nach § 33.

 

(2) In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften wird die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von den zuständigen Behörden durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen überwacht.

 

(3) 1Die zuständige Behörde nimmt bei jeder anbieterverantworteten Wohngemeinschaft mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. 2Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden.

 

(4)[1] Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.

[1] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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