Zusammenführung von Bruchschäden und "Nässeschäden" in einer Regelung
Begriffliche Klarstellungen und die Berücksichtigung des technischen Fortschritts haben zu einer Neufassung dieser Bestimmung beigetragen.
Die VGB 2010 unterscheiden hinsichtlich der versicherten Gefahren und Schäden nach
- Bruchschäden an bestimmten wasserführenden Anlagen und
- Nässeschäden.
Abschnitt A § 3 VGB 2010 sieht folgende Definition vor:
2.2.5.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
aa) |
der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, |
bb) |
der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, |
cc) |
von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, |
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
frostbedingte Bruchschäden an nachfolgenden Installationen:
aa) |
Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; |
bb) |
Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. |
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
2.2.5.2 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit
- diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
- die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
- der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Versicherungsschutz für Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück ist nicht automatisch gegeben (Deckung bezieht sich nur auf Zuleitungsrohre außerhalb von Gebäuden) deshalb sollten bei Bedarf entsprechende Vereinbarungen mit dem Versicherer getroffen werden, um eine Mitversicherung von Frost- und Bruchschäden zu erreichen. Bis zu einer vereinbarten Entschädigungsbegrenzung können Frost- und Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb der versicherten Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück versichert werden.
Ort des Wasseraustritts
Auf den Ort des Wasseraustritts kommt es ebenso wenig an wie auf den Zweck der Wasserversorgung. Beispiel: Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Hauptleitung der Wasserversorgung auf dem Nachbargrundstück bricht und der Keller des versicherten Hauses voll läuft und dort Schäden anrichtet.
Hauptursache für bestimmungswidrigen Wasseraustritt
Hauptursache für einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt ist der Rohrbruch. Er kann durch Materialbruch, Riss von Löt- und Schweißnähten, Korrosion oder defekte Verbindungselemente gegeben sein.
2.2.5.3 Nässeschäden als versicherte Gefahr
Der Begriff "Nässeschäden" wurde neu eingeführt.
Damit soll klargestellt werden, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden an Sachen erstreckt, die durch fehlendes Leitungswasser zerstört werden.
Fehlendes Leitungswasser
Rohrbruchbedingtes Fehlen von Wasser in einem Heizkessel führt zu dessen Beschädigung.
Auslaufendes Wasser aus einem Aquarium führt zum Verenden der Fische.
Bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Das Leitungswasser muss ausgetreten sein
aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen.
Der Begriff "Wasserversorgung" umfasst nicht nur die Frischwasserzuführung, sondern auch das abzuleitende Verbrauchswasser.
Aus Leitungsrohren muss das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten sein. Die Art des Rohrmaterials ist unerheblich, sofern es die erforderliche Festigkeit besitzt, dem Wasserdruck standzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Schläuche als Rohre anzusehen. Der Begriff "Leitungsrohr" schließt die Rohrverbindungen wie Muffen, Flanschen einschließlich Dichtung und dergleichen ein.
- aus mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
- aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
- aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- aus Wasserlösch- und/oder Berieselungsanlagen,
- aus Wasserbetten und Aquarien.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.