Das Wohngeld richtet sich nach

 

1.

der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),

 

2.

der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und

 

3.

dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)

und ist nach § 19 zu berechnen.

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