(1) Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 4 außer Betracht bleibt, höchstens jedoch der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1.
(1) Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 außer Betracht bleibt, höchstens jedoch der nach § 8 maßgebende Betrag.
(2) Die Miete oder Belastung bleibt, außer im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 2, insoweit außer Betracht,
1. |
als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich benutzt wird; |
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als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen entgeltlich oder, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht vorliegt, unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige Miete oder Belastung, so wird das Entgelt in voller Höhe abgesetzt; |
3. |
als ihr Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung gegenüberstehen. 2Leistungen Dritter sind auch Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer. |
(3) 1Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die weder Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind noch mit dem Antragberechtigten gemeinsam wirtschaften und nicht selbst antragberechtigt sind, ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. 2In diesem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der Mitbewohner Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.
(4) 1Wird der Wohnraum sowohl von zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern als auch von nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitgliedern bewohnt (Mischhaushalt), ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht. 2In diesem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden. 3Im Fall des Satzes 1 ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht; die Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts ist für die Ermittlung des Höchstbetrages maßgebend.