Normenkette

§ 28 WEG

 

Kommentar

Allein noch in einer Kostenentscheidung musste der Senat erneut feststellen:

1. Der Eigentümerbeschluss über einen Wirtschaftsplan muss grundsätzlich die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig ausweisen. Ausnahmsweise genügt es aber, dass der geschuldete Betrag von den Eigentümern aufgrund eines bestimmten Verteilungsschlüssels ohne weiteres selbst errechnet werden kann, z.B. - wie hier - aufgrund der feststehenden Wohnfläche (zwischenzeitlich wohl verfestigte Rechtsmeinung). Bei Fortsetzung des Verfahrens hätte hier der Antragsgegner (der in Anspruch genommene Wohngeldschuldner) nicht mit Erfolg vorbringen können, ein zur Zahlung verpflichtender Einzelwirtschaftsplan liege nicht vor.

2. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde wurde im vorliegenden Fall die Jahresabrechnung beschlussgenehmigt (mit ausgewiesener geringerer Schuld als der nach Wirtschaftsplan). Wäre nun das Verfahren nur hinsichtlich des Differenzbetrages für erledigt erklärt worden, hätte die restliche Forderung sowohl auf den Beschluss über den Wirtschaftsplan als auch auf den Beschluss über die Jahresabrechnung (das Saldenergebnis) gestützt werden können (ebenfalls h.M., vgl. auch BGH, FGPrax 96, 49 mit Anmerkung Demharter). Die Antragstellerseite hätte demnach, wenn sie im vorliegenden Verfahren ihren auf den Wirtschaftsplan gestützten Anspruch aufrecht erhalten hätte, voraussichtlich Erfolg gehabt.

3. Im vorliegenden Fall kam es allein noch zu einer differenzierten Kostenentscheidung bezüglich aller Drei Instanzen (i.Ü. außergerichtlicher Kostenerstattung in Dritter Instanz) und zu einer Geschäftswertbestimmung für das Rechtsbeschwerdeverfahren bis zu übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache von DM 27.905 und für die Folgezeit von DM 18.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 29.04.1999, 2Z BR 177/98)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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