Leitsatz

Im Wohngeldinkassoverfahren können grundsätzlich keine Einwendungen gegen das formelle Zustandekommen und den sachlichen Inhalt eines der Zahlungsverpflichtung zugrunde liegenden Eigentümerbeschlusses (selbst wenn dieser angefochten sein sollte) geltend gemacht werden

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

1. Vorliegend ergab sich aus der Verwaltervertragsregelung die Befugnis der Verwaltung, in Prozessstandschaft Zahlungsansprüche gegen säumige Eigentümer gerichtlich geltend zu machen und einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Die Verfahrensführung bedurfte deshalb nicht noch einer weiteren Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zum Wohngeld gehört nach Sinn und Zweck der Regelung auch der Zahlungs-Rückstand aus einer Sonderumlage.

2. Selbst ein angefochtener Sonderumlage-Beschluss ist Grundlage einer Zahlungsforderung, jedenfalls so lange, als er nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Etwaige Formfehler einer solchen Beschlussfassung haben entgegen der Meinung der Antragsgegnerseite grundsätzlich nicht die Nichtigkeit gefasster Beschlüsse zur Folge und können im vorliegenden Inkassoverfahren deshalb auch nicht berücksichtigt werden (h.M.). Einwendungen gegen das formelle Zustandekommen und den sachlichen Inhalt von Eigentümerbeschlüssen als Zahlungs-Anspruchsgrundlage sind nur im Anfechtungsverfahren geltend zu machen; im Zahlungsverfahren können sie entgegen der Meinung der Antragsgegnerseite nicht berücksichtigt werden.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 2.393,47.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.11.1999, 2Z BR 114/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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