Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Geltendmachung von Wohngeldansprüchen durch einzelne Eigentümer infrage gestellt
Kein Schadenersatz nach Aufhebung einer einstweiligen Anordnung
Außergerichtliche Kostenerstattung bei mutwilliger Weiterführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 44 Abs. 3 WEG, § 717 Abs. 2 ZPO
Kommentar
Das Berliner Kammergericht hat entschieden:
1. Derzeit kann noch offen bleiben, ob Wohngeldansprüche gerichtlich durch den einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden können oder einen dahingehenden Beschluss der Eigentümer voraussetzen (so BayObLG, Entscheidung v. 3. 7. 1989, Az.: 2 Z 77/89= WuM 1989, 526). Da im vorliegenden Fall der Antrag auf Zahlung rückständigen Wohngeldes an die Gemeinschaft jedenfalls aus anderen Gründen nicht zum Erfolg führt, musste der Senat nicht prüfen, ob die weitere Beschwerde dem BGH zur Entscheidung vorzulegen ist.
2. Festgehalten wird an der Rechtsprechung des Senats ( KG Berlin, Entscheidung v. 6. 2. 1989, Az.: 24 W 6754/88, WuM 1989, 351); nach Aufhebung einer einstweiligen Anordnung kann im WE-Verfahren kein Schadenersatz verlangt werden, weil eine analoge Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet. Die Rückzahlung des aufgrund einer einstweiligen Anordnung gezahlten Wohngeldes kann nur aufgrund materiellen Rechts nach Abrechnung der Wirtschaftsperiode gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall lag noch kein bestandskräftiger Beschluss über die Jahresabrechnung des betreffenden Wirtschaftsjahres vor.
3. Liegt zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wie hier die Senatsentscheidung vom 6. 2. 1989 zur Frage der Nichtanwendbarkeit des § 717 Abs. 2 ZPO vor, erscheint es mutwillig, wenn die Antragsgegnerin trotz dieser Kenntnis ihren Antrag (hier: Widerantrag) auch im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgt; aus diesem Grund sind ihr insoweit die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 11.10.1989, 24 W 2338/89)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
1. Dieser Beschluss lässt bereits zum 1. Punkt andeutungsweise erkennen, dass der Senat bei neuerlicher Gelegenheit von der Rechtsprechung des BayObLG vom 3. 7. 1989 (im Anschluss an die BGH-Entscheidung, NJW 89, 1091) abzuweichen gedenkt und diese Frage neuerlich dem BGH vorlegen dürfte. Entgegen der Begründung in dieser neuen KG-Entscheidung handelte es sich allerdings nach Sachverhalt der Entscheidung des BayObLG m. E. nicht um übliche Wohngeldansprüche i. S. des § 16 Abs. 2 WEG, sondern um Zahlungsansprüche der Gesamtheit der Eigentümer im Zusammenhang mit der Fertigstellung einer wohl "steckengebliebenen Anlage", also um gemeinsame Restfertigstellungsverpflichtungen als Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Nach meiner Kenntnis hat das BayObLG zu reinen Wohngeldansprüchen seine bisherige Rechtsprechung (Aktivlegitimation auch einzelner Eigentümer bei Leistungsantrag an die Gemeinschaft, § 432 BGB) noch nicht aufgegeben.
Bei Restfertigstellungsmaßnahmen und entsprechenden Kostenbeteiligungen hieran muss es sich noch nicht um Wohngeldverpflichtungen im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG handeln, die wohl ein entstandenes Gemeinschaftseigentum voraussetzen (nur dieses ist von den Eigentümern zu verwalten mit den entsprechenden Kosten- und Lastenbeteiligungspflichten). Bei laufenden Wohngeldansprüchen zur Verwaltung eines entstandenen Gemeinschaftseigentums im weitesten Sinne muss es m. E. nach wie vor bei der Aktivlegitimation auch einzelner Eigentümer bleiben, die insoweit wechselseitig in Schuld und Haftung stehen. Diese Meinung wird offensichtlich auch vom KG Berlin geteilt (wie soeben bekannt geworden, hat das KG in neuer Entscheidung diese Frage dem BGH vorgelegt). [Der BGH hat die Einzelantragsbefugnis verneint.]
2. Die erneute Entscheidung zur Nichtanwendbarkeit des § 717 Abs. 2 ZPO analog für Schadenersatzansprüche nach Aufhebung einer gerichtlichen einstweiligen Zahlungsanordnung erscheint mir nach wie vor nicht unbedenklich (vgl. schon meine Anmerkung zu KG Berlin, Entscheidung vom 16. 2. 1989, Az.: 24 W 6754/88). Will man schon diese Bestimmung auf Rückzahlungsansprüche nicht anwenden, so sollte m. E. doch ein Anspruch auf Rückzahlung über die Grundsätze ungerechtfertigter Bereicherung anerkannt werden. Wieso muss hier ein vorläufig zu einer Zahlung unanfechtbar verurteilter Eigentümer nach gerichtlicher Aufhebung der Zahlungsanordnung auf eine entsprechende Jahresabrechnungsgenehmigung warten? Würde z. B. ein Wirtschaftsplangenehmigungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt, entfiele mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung auch die Anspruchsgrundlage für weitere Vorauszahlungen nach diesem für ungültig erklärten Beschluss; aber auch für Leistungen bis zur Ungültigerklärung mit ex tunc-Wirkung der Ungültigkeit eines solchen Beschlusses wäre der Rechtsgrund für Vorausza...