Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Aufrechnung gegen Wohngeldansprüche u. a. nur mit Gegenansprüchen aus Notgeschäftsführung
Altschulden gehören nicht in die laufende Abrechnung (kein Saldenvortrag)
Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 2 WEG, § 46 WEG, § 263 ZPO
Kommentar
1. Eine Aufrechnung gegen Wohngeldansprüche gem. § 16 Abs. 2 WEG ist grundsätzlich unzulässig. Die vom Antragsgegner behaupteten Gegenforderungen stammen weder aus Notgeschäftsführungsmaßnahmen noch sind sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt (BayObLGZ 1988, 212/215 m. w. N.).
Notgeschäftsführungsgegenansprüche sind im Übrigen nur solche, die einem Wohnungseigentümer aus Maßnahmen gem. § 21 Abs. 2 WEG entstanden sind.
Im vorliegenden Fall ging es bei der vom Antragsgegner als Verwalter durchgeführten und in Auftrag gegebenen Treppenreparatur nicht um eine Notgeschäftsführungsmaßnahme, sondern um eine solche in Erfüllung seiner Pflichten als damaliger Verwalter. Die Kosten hierfür hätte der Antragsgegner aus der Gemeinschaftskasse ebenso wie seine Vergütung entnehmen dürfen und dann anschließend in die Abrechnung des betreffenden Geschäftsjahres einstellen müssen. Die in Jahresabrechnungen ausgewiesenen Ansprüche des Antragsgegners als früherer Verwalter sind solange nicht anerkannt im Rechtssinne, wie die entsprechenden Eigentümerbeschlüsse nicht bestandskräftig sind.
2. Schulden aus früheren Jahren gehören i. ü. nicht in die Einzelabrechnung für das abgerechnete Jahr, sondern in eine eigene Mitteilung über den Saldo aus Fehlbeträgen und möglichen Guthaben an die einzelnen Wohnungseigentümer.
3. Wird im WE-Verfahren vor dem Beschwerdegericht der Antrag erweitert, ohne dass die Voraussetzungen von § 263 ZPO erfüllt sind, kann das Verfahren hinsichtlich des neu geltend gemachten Anspruchs nicht entsprechend § 46 WEG an das Amtsgericht abgegeben oder verwiesen werden (auch nicht über Hilfsantrag); ein solcher Antrag muss vielmehr als unzulässig verworfen werden. § 46 WEG betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Prozessgericht und dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch das Verhältnis zwischen einem Gericht der 2. Instanz und dem Eingangsgericht innerhalb derselben Gerichtsbarkeit. Es gibt in keiner Verfahrensordnung eine Vorschrift, die es erlauben würde, einen in der 2. oder 3. Instanz unzulässigerweise gestellten Antrag an das Gericht der 1. Instanz in derselben Gerichtsbarkeit zu verweisen oder abzugeben.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 14.03.1991, BReg 2 Z 134/90)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung