(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
1. |
die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht oder |
2. |
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert oder um mindestens 30 Deutsche Mark erhöht oder |
3. |
das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert verringert oder |
4. |
die bei der Bemessung des Zuschlags für Wärme und Warmwasser zu berücksichtigende Wohnfläche um mehr als 15 vom Hundert erhöht oder die Heizungsart geändert (§ 21 ), |
so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt.
(2) 1Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht, so wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die erhöhte Belastung aufzubringen ist. 2Das rückwirkend zu bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen, um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. 3Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird.
(3) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
1. |
die Miete oder Belastung so verringert, daß sich dadurch die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert verringert, oder haben sich |
2. |
die Einkünfte, Einnahmen, Leistungen, Renten, Bezüge und Unterhaltszahlungen (§ 9 mit den Anlagen 6 bis 8) so erhöht, daß sich dadurch das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht, |
so ist über die Gewährung von Wohngeld von Amts wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an, bei Änderungen im Laufe eines Monats vom auf die Änderung der Verhältnisse folgenden nächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden, wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt.
(4) Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
1. |
die monatliche Miete (§ 5) oder die monatliche Belastung (§ 6) nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert gegenüber der im Wohngeldbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder |
2. |
die monatlichen Einkünfte, Einnahmen, Leistungen, Renten, Bezüge und Unterhaltszahlungen (§ 9 mit den Anlagen 6 bis 8) der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert gegenüber dem im Wohngeldbescheid genannten Betrag erhöhen. |
Die zum Haushalt des Wohngeldempfängers rechnenden Familienangehörigen sind verpflichtet, ihm Änderungen ihrer Einkommenssituation mitzuteilen.