(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:

 

1.

der Ehegatte,

 

2.

Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

 

3.

Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

 

4.

Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

 

(2) 1Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. 2Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.

 

(3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?