Normenkette

§ 3 WEG, § 4 WEG, § 8 WEG, § 891 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

An ursprünglich geplanten, aber noch nicht errichteten Tiefgaragen-Stellplätzen war wirksam Teileigentum entstanden (Begründung von Sondereigentum an einem "noch zu errichtenden Gebäude" gemäß § 8 Abs. 1 WEG). Das Eigentum entstand mit Vollzug der Teilung im Grundbuch, auch wenn die Räume noch nicht errichtet waren. Im vorliegenden Fall könne auch nicht gesagt werden, dass die Tiefgaragenplätze nicht mehr wie vorgesehen erstellt werden; damit sei auch die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB nicht widerlegt. Der Antragsgegner sei als Teileigentümer anzusehen.

Die Wohngeldzahlung beruhe auf einem nicht angefochtenen Beschluss; dieser sei auch nicht nichtig, da er weder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften noch gegen die guten Sitten verstoße. Ein etwaiger Verstoß gegen Treu und Glauben sei auch nicht mit einem Verstoß gegen die guten Sitten gleichzusetzen.

Ob ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung oder des maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssels bestehe, sei im vorliegenden Fall nicht die Frage; sie berühre den auf gültigem Eigentümerbeschluss beruhenden Zahlungsanspruch nicht. Maßgeblich sei die dingliche Rechtslage. Eine Änderung (also die etwaige endgültige Nichterrichtung des Teileigentums) könne grundsätzlich nur auf dem Weg einer Einigung und Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden ( § 4 WEG). Das Bestehen von rechtlich entstandenem Sondereigentum werde jedenfalls vermutet, solange nicht ausgeschlossen sei, dass die Räumlichkeiten noch gebaut würden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.03.1987, BReg 2 Z 13/87)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Abgestellt wird in der vorliegenden Entscheidung auf die rechtliche Entstehung von Sondereigentum, also nicht die gegenständliche der Substanz nach. Eine solche Anwartschaft begründet grundsätzlich auch Wohngeldzahlungsverpflichtungen und volle Mitgliedschaftsrechte. Dass ein die Wohngeldzahlungspflicht begründender Eigentümerbeschluss bei rechtzeitiger Beschlussanfechtung ggf. hätte für ungültig erklärt werden müssen, war nicht der Streitgegenstand dieses Verfahrens; eine Nichtigkeit des Beschlusses wurde jedenfalls zu Recht verneint.

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