Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass ein Teileigentum in mehrere Teileigentumsrechte (hier: Stellplätze in einer Tiefgarage) aufgeteilt werden darf und dass bereits ab Fertigstellung der Tiefgarage für die künftigen Teileigentumsrechte Wohngeld zu entrichten ist, so ist die Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung über Wohngeldzahlungen für die Zeit nach Fertigstellung der Tiefgarage zuständig, auch solange noch keine gesonderten Teileigentumsrechte im Grundbuch eingetragen sind.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von DM 17.390. Die Entscheidung bezieht sich auch auf das Parallelverfahren mit Beschlussverkündung gleichen Tages BayObLG, Beschluss v. 11. 9. 1997, Az.: 2Z BR 20/97.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.09.1997, 2Z BR 28/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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