(1) 1Mietwohnraum darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur zur Vermietung zu Wohnzwecken genutzt werden. 2Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung
1. |
zur Selbstnutzung in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 3, |
2. |
zum Leerstehenlassen, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann; einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Wohnraum weniger als vier Monate leer steht, |
3. |
nach Ermessen, wenn Wohnraum aus überwiegendem öffentlichen oder privaten berechtigten Interesse anderen als Wohnzwecken zugeführt oder entsprechend baulich geändert werden soll; die zuständige Stelle kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen. |
(2) 1Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Bezugsfertigkeit und, soweit die Förderzusage für den Wohnraum ein Benennungs- oder Besetzungsrecht vorsieht, das Freiwerden unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt mitzuteilen. 2Wird Wohnraum an einen nicht berechtigten Wohnungssuchenden vermietet, hat der Vermieter auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu beenden; die zuständige Stelle kann von dem Mieter die Räumung der Wohnung verlangen, sofern das Mietverhältnis nicht alsbald beendet werden kann.
(3) 1Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im Wege des Verwaltungszwangs vollziehen. 2Soweit die Bestimmungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffen werden, hat sich der Förderempfänger der sofortigen Vollstreckung nach § 61 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung zu unterwerfen.
(4) Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung des Wohnraums und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist, sind der Verfügungsberechtigte und die Parteien des Mietvertrages verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnraum zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) 1Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Veräußerung von belegungs- und mietpreisgebundenen Wohnungen und die Begründung von Wohneigentum an solchen Wohnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Solange Wohnraum gebunden ist, darf sich der Erwerber des Wohnraums, an dem nach Überlassung an einen Mieter Eigentum begründet worden ist, und der nach Begründung von Wohneigentum jeweils Verfügungsberechtigte gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinn des § 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen; im Übrigen bleibt § 57a Absätze 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(6) 1Selbst genutztes Wohneigentum ist vom Empfänger der Förderung selbst zu nutzen. 2Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Wohnraum des selbst genutzten Wohneigentums.