(1) 1Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann zur Erreichung des besonderen Förderzwecks von §§ 5, 7 bis 10 und 16 bis 18 abgewichen werden; dies gilt insbesondere für Wohnraum für Studierende, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohngemeinschaften. 2Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend bei

 

1.

der Förderung oder

 

2.

der Konkretisierung von Regelwerken im Sinne von § 2 Absatz 4 zur Förderung

von den § 6 Nummern 6 bis 9 vergleichbaren Wohnformen.

 

(2) Soll geförderter Wohnraum zur Erreichung eines besonderen Zwecks im Sinne des Absatzes 1 genutzt werden, kann die zuständige Stelle von der Förderzusage und von §§ 5, 16 bis 18 abweichende Bestimmungen treffen.

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