(1) 1Die geförderten Wohnungen müssen eine angemessene Größe unter Berücksichtigung der Personenzahlen und der allgemeinen und besonderen Bedürfnisse der Haushalte haben. 2Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. 3Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. 4Solange hiervon kein Gebrauch gemacht wird, ist die Wohnflächenverordnung in der am 25. November 2003 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2346) anzuwenden.

 

(2) 1Wurde die Wohnfläche bestehenden Wohnraums nach § 42 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I. S. 2614), errechnet, bleibt es bei dieser Berechnung. 2Wird eine bauliche Änderung am Wohnraum vorgenommen, die eine Neuberechnung der Wohnfläche notwendig macht, gilt die nach Absatz 1 anzuwendende Verordnung.

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