Das AG meint, B müsse die Kosten tragen! Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K habe einen Anspruch auf Duldung des Zutritts aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG gehabt. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ermögliche es in Anlehnung an § 14 Abs. 4 Halbsatz 1 WEG a. F. und unter Heranziehung der dazu entwickelten Grundsätze, unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen (und Grundrechtspositionen) im Einzelfall ein anlassbezogenes, auf konkrete Tatsachen gestütztes Betretungsrecht zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzunehmen (Hinweis auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 14 Rn. 21).

K habe auch kein allgemeines Betretungsrecht oder eine Routinekontrolle durchsetzen wollen. Die von Heizkostenverteilern aufgezeichneten und im Rahmen einer (Funk-)Ablesung übermittelten Verbrauchswerte dienten ihrem Sinn, Zweck und Anwendungsbereich nach der Abrechnung der Heizkosten (nach Verbrauch), und zwar gegenüber allen Wohnungseigentümern nach dem jeweilig geltenden Umlageschlüssel. Ebenso wie der Einbau und die Ablesung von Erfassungsgeräten einen Grund für eine Duldungspflicht sein könnten (Hinweis auf AG Sonthofen, Urteil v. 4.10.2018, 1 C 813/17; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 14 Rn. 27), gelte dies für eine anlassbezogene Überprüfung von deren Funktionsfähigkeit. Es habe im Fall auch ausreichende Anhaltspunkte für die mangelnde Funktionsfähigkeit der im Jahr 2017 neu installierten (Funk-)Heizkostenverteiler gegeben. Diese habe K auf die – im "Lichte" der Größe von B's Wohnung und der Verbräuche in den Vorjahren – ersichtlich deutlich zu geringen Verbrauchswerte, welche die Geräte erfasst hatten, gestützt. Selbst wenn sich B insoweit auf die grundrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG berufen könne, überwögen danach die Interessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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