(1) 1§ 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf die nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e geförderten Wohnungen entsprechend anzuwenden. 2Die sich aus Satz 1 ergebenden Aufgaben der zuständigen Stelle obliegen in den Fällen der §§ 87a und 87b derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschußgeber eine andere Stelle bestimmt.

 

(2) Die Zusatzförderung nach § 88e kann auch dann an den Bauherrn oder seine Rechtsnachfolger als Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann.

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