Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wer eine Pflicht wahrzunehmen hat: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümer.

§ 9a Abs. 2 WEG

Nach § 9a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Gehen vom gemeinschaftlichen Eigentum Gefahren aus, handelt es sich daher um eine Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer haften als Eigentümer nicht daneben. Das LG liegt also leider falsch.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Eine Verwaltung muss wissen, wann sie namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und als deren Organ nach § 9a Abs. 2 WEG zu einem Tun aufgerufen ist.

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