Mit Erfolg! Die Frage sei zwar umstritten. Die besseren Argumente sprächen aber für die Möglichkeit der Streithilfe. Schon formal sei der Vertreter eine andere Person – und auch ein anderes Haftungssubjekt – als der Vertretene, sodass durchaus Interessenkonflikte bestehen, die einen Beitritt begründen könnten. Hinzu kommt, dass im Fall der Ablehnung der Beitrittsmöglichkeit auch eine Streitverkündung (§ 72 ZPO) nicht möglich wäre. Diese sei im Fall der Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter aber schon deshalb nötig und vom Gesetzgeber auch vorgesehen, um eine Rechtskrafterstreckung auf diesen zu erreichen, da die Rechtskrafterstreckung des § 44 Abs. 3 WEG den Verwalter nicht erfasse. Aber auch im Verhältnis zu Wohnungseigentümern sei denkbar, dass eine Streitverkündung erfolgen müsse, um Regressprozesse – beispielsweise im Fall der Verweigerung, Beschlüssen zuzustimmen – vorzubereiten. Denn die Wirkungen der Streitverkündung reichten über die Rechtskrafterstreckung des § 44 Abs. 3 WEG hinaus und erfassten beispielsweise auch die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung. Gerade in tatsächlich und/oder rechtlich komplex gelagerten Fällen werde es daher prozessökonomisch sein, einzelnen Wohnungseigentümern den Streit zu verkünden, um Regressprozesse zu vereinfachen. Diese Möglichkeit könne nicht davon abhängen, ob der Wohnungseigentümer gem. § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertrete. Zwar werde es dann, wenn ein Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertrete, praktisch kaum denkbar sein, dass der Wohnungseigentümer als Streithelfer andere Verteidigungsmittel ergreife, als er dies als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für diese tun werde. Nach Auffassung der Kammer sei eine Differenzierung der Beitrittsmöglichkeiten nach der Zahl der Vertreter aber nicht statthaft und finde auch in §§ 66 ff. ZPO keine Stütze. In Fällen, in denen mehrere Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten würden, sei jedenfalls offensichtlich, dass die vertretenen Wohnungseigentümer durchaus unterschiedliche Interessen haben könnten. Hinzu komme, dass der in § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmten Gesamtvertretung bei mehreren Vertretern das Risiko der Selbstblockade immanent sei.

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