Problemüberblick

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei nach § 66 Abs. 1 ZPO zum Zweck ihrer Unterstützung beitreten. Fraglich ist, ob S, der Organ der B ist, ein Dritter ist. Die Antwort sollte entgegen dem LG "nein" lauten. Wer – wie S im Fall – alleiniges Organ einer Partei ist (vertreten mehrere Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, mag etwas anderes gelten), ist der Sache nach kein "Dritter". Denn das Einzelorgan stellt im Rechtsverkehr die Partei dar. Dies zeigt sich materiell-rechtlich beispielsweise beim Besitz ("Organtheorie") oder verfahrensrechtlich beim Beweis.

Streitverkündung

Das LG bejaht mittelbar, dass man dem Verwalter den Streit verkünden kann. Diese Ansicht dürfte richtig sein. Auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst dürfte die Möglichkeit haben, nach § 9b Abs. 2 WEG dem Verwalter den Streit zu verkünden. Dann fragt sich, welche Folgen die Verkündung für dessen Organmacht hätte. Hier liegt nicht fern, dass der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend § 181 BGB nicht mehr vertreten kann. Denn der Verwalter könnte beispielsweise ein Interesse haben, formale Mängel – und damit eine eigene Haftung – zu verdecken und den Blick auf materielle Mängel zu lenken, für die er grundsätzlich nicht haftet.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

In vielen Anfechtungsverfahren geht es um formale Beschlussmängel. Für diese hat häufig die Verwaltung einzustehen, da der Mangel auf ihren Pflichtverstoß zurückgeht. Liegt es so, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Verwaltung einen Schadensersatzanspruch. Der Schaden besteht in den Kosten des Anfechtungsverfahrens. Diskutiert wird, ob die Verwaltung diesen Anspruch im Vermögensbericht aufnehmen muss.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge