1. |
Ein Eigentümer hatte seine beiden Stellplätze von den übrigen in der Tiefgarage durch Anbringung von Gitterelementen und eines Rolltors abgetrennt, nachdem dort eines seiner Fahrzeuge entwendet und zumindest ein weiteres beschädigt worden war. Sein Antrag auf Genehmigung seiner Sicherungsmaßnahmen wurde mehrheitlich durch Beschluss abgelehnt. Zudem beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, den Miteigentümer zum Rückbau aufzufordern und zu verpflichten; falls erforderlich, sollte ein Anwalt mit der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Rückbauanspruchs, ggf. auch durch Verfolgung vor Gericht, beauftragt werden. Beide Beschlüsse wurden bestandskräftig. Der Aufforderung des Verwalters, die sog. Gitterbox zu beseitigen, kam der Beklagte nicht nach. Das Berufungsgericht (LG Hamburg) war der Auffassung, dass dem zweitgenannten Beschluss anspruchsbegründende Wirkung zukomme. Ohne Anfechtung müssten auch nicht mehr Nachteilsfragen nach § 14 Nr. 1 WEG überprüft werden. Das Amtsgericht hatte den Beklagten noch zur Beseitigung der Gitterbox und zum Verschließen der nach der Demontage verbleibenden Löcher verurteilt und die auf Genehmigung der Gitterbox gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. |
b) |
In der Sache kann zunächst offenbleiben, ob der Beschluss der Gemeinschaft bei gebotener objektiver Deutung nächstliegend im Sinne einer eigenständigen Begründung einer Rückbauverpflichtung auszulegen ist. Verneint man die Frage, kommt es, was das Berufungsgericht offengelassen hat, darauf an, ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB gegeben sind. Bejaht man sie, ergibt sich nichts anderes, weil der genannte Beschluss dann – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – mangels Beschlusskompetenz nichtig wäre. Eine Leistungspflicht gegen den Willen des Schuldners kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer nicht konstitutiv begründet werden; dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15.1.2010, V ZR 72/09, NZM 2010 S. 285, entschieden (ebenso Merle in B/P/M, § 22 Rn. 308 und Wenzel, NZM 2004, S. 542). Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, fehlt den Eigentümern von vornherein die Beschlusskompetenz; ein gleichwohl gefasster Beschluss ist nichtig. Die gesetzlichen Vorgaben können nach § 10 Abs. 2 WEG nur durch Vereinbarung aller Eigentümer, nicht aber im Beschlussweg abbedungen werden. Was danach zu vereinbaren ist, kann also nicht beschlossen werden, solange nicht vereinbart ist (etwa durch Öffnungsklausel), dass auch dies beschlossen werden darf (vgl. bereits BGHZ 145 S. 158, 163 ff.). Dies gilt auch für Beseitigungsansprüche. Gesetzliche Beschlusskompetenzen begründen also nicht die Befugnis, den Eigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten (vgl. auch § 21 Abs. 7 WEG) Leistungspflichten – man denke etwa an die Verpflichtung zur tätigen Mithilfe bei der Reparatur eines beschädigten Gebäudes – aufzuerlegen (zutreffend Wenzel, NZM 2004, S. 542). Beschließen Eigentümer in den genannten Bereichen Maßnahmen, können die damit verbundenen Kosten zwar notfalls auch unter Abänderung des laufenden Wirtschaftsplans durch Mehrheitsbeschluss auf die Mitglieder der Gemeinschaft umgelegt werden (vgl. BGH, BGHZ 108 S. 44, 47). Eine Kompetenz zur Begründung darüber hinausgehender – von gesetzlichen Schuldgründen losgelöster – Leistungsverpflichtungen durch Mehrheitsbeschluss geht damit jedoch nicht einher. Insoweit können die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss lediglich festlegen, ob und in welchem Umfang ein ihrer Meinung nach bestehender Anspruch gerichtlich geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden soll. Ob hier von Nachteilswirkungen im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG auszugehen ist, muss deshalb das Landgericht nach Rückverweisung überprüfen (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, ZWE 2005 S. 236, 239). Die Widerklage des Beklagten wurde allerdings zu Recht vom Berufungsgericht abgewiesen, da diese unbegründet ist, weil die beklagte Wohnungseigentümergemeinscha... |