Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt nach § 9a Abs. 2 WEG die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Die Wohnungseigentümer sind ihrerseits gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, die Beschlüsse und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer zu befolgen. Beeinträchtigen einzelne Wohnungseigentümer also das gemeinschaftliche Eigentum etwa durch ungenehmigte bauliche Veränderungen oder Verstöße gegen die Zweckbestimmung ihrer Sondereigentumseinheit, verfolgt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechende Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche. Die Wohnungseigentümer selbst haben in diesen Fällen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG lediglich dann einen Individualanspruch gegen den störenden Eigentümer, wenn sie konkret in ihrem Sondereigentum beeinträchtigt sind. Derartige Individualansprüche können seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr beschlussweise zur Ausübung auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übertragen werden. Das Gesetz kennt keine der nicht mehr geltenden Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 2 WEG korrespondierende Bestimmung mehr.

Was Mängelrechte gegen den Bauträger betrifft, kann zur Erhaltung der schutzwürdigen Belange des Bauträgers jedenfalls der Anspruch auf den "kleinen" Schadensersatz sowie die Ausübung der Minderung lediglich durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Andernfalls wäre es für Bauträger unzumutbar, wenn sie sich uneinheitlich mit einzelnen Eigentümern wegen Minderungsansprüchen in unterschiedlicher Höhe und anderen Eigentümern wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auseinandersetzen müssten. Die Rechtsprechung war insoweit bereits nach altem Recht vor Inkrafttreten des WEMoG von einer "geborenen" Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 1 WEG a. F. ausgegangen,[1] die sich nunmehr aus § 9a Abs. 2 WEG ergibt.

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