Leitsatz

Begrenzung eines sondergenutzten Gartens mit einer hohen Holzwand als nachteilige bauliche Veränderung

 

Normenkette

(§ 22 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

Auch im Bereich eines zur Sondernutzung zugewiesenen Gartens stellt die Errichtung einer 2,3 m hohen und knapp 5 m langen Holzwand eine unzulässige bauliche Veränderung dar. Insbesondere gilt dies dann, wenn die Harmonie des Gesamteindrucks einer parkartigen Anlage dadurch gestört wird.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2002, 2 Wx 91/98(OLG Hamburg, Beschluss v. 4.4.2002, Az.: 2 Wx 91/98, ZMR 8/2002, 621)

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