Leitsatz
Begrenzung eines sondergenutzten Gartens mit einer hohen Holzwand als nachteilige bauliche Veränderung
Normenkette
Kommentar
Auch im Bereich eines zur Sondernutzung zugewiesenen Gartens stellt die Errichtung einer 2,3 m hohen und knapp 5 m langen Holzwand eine unzulässige bauliche Veränderung dar. Insbesondere gilt dies dann, wenn die Harmonie des Gesamteindrucks einer parkartigen Anlage dadurch gestört wird.
Link zur Entscheidung
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2002, 2 Wx 91/98(OLG Hamburg, Beschluss v. 4.4.2002, Az.: 2 Wx 91/98, ZMR 8/2002, 621)
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen