Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 15 Abs. 1 WEG, § 1018 BGB, § 1090 BGB, § 18 GBO
Kommentar
1. Kraft Eintragung im Grundbuch besaß ein Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem genauer bezeichneten Grundstücksteil, mit der weiteren Berechtigung, dort auch eine Garage errichten zu dürfen. In notarieller Urkunde gestattete dieser Eigentümer dem jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks, dieses sein Sondernutzungsrecht dauernd auszuüben, insbesondere dort eine Garage errichten zu dürfen; zur Sicherung der Rechte beantragte und bewilligte der Eigentümer zu Gunsten der Nachbarn die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an seinem Wohnungseigentum.
2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Grunddienstbarkeit - wie sie hier gewollt ist - am Wohnungseigentum eines sondernutzungsberechtigten Eigentümers nicht eingetragen werden kann (vgl. bereits BayObLGZ 1974, 396 und vom 30. 11. 1981, DNotZ 90, 496 = MittBayNot 90, 110). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 19. 5. 1989 (BGHZ 107, 289) entgegen.
Wohnungseigentum ist kein grundstücksgleiches Recht, sondern besonders ausgestaltetes Miteigentum am Grundstück (BGHZ 108, 156/160; BayObLGZ 1993, 297/298 m.w.M.). Auch ein Sondernutzungsrecht, selbst wenn es durch die Eintragung in das Grundbuch eine gewisse "dingliche" Wirkung erlangt, bleibt seinem Wesen nach schuldrechtliches Gebrauchsrecht (h.R.M.); ein solches Sondernutzungsrecht fließt (anders als das Gebrauchsrecht am Fenster in dem vom BGH entschiedenen Fall) nicht aus dem Raum als Gegenstand des Sondereigentums, sondern aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung; diese wird durch die Eintragung in das Grundbuch Inhalt des Sondereigentums, aber nicht dessen Gegenstand. Die dingliche Wirkung des Sondernutzungsrechts erschöpft sich in der Rechtsfolge des § 10 Abs. 2 WEG.
3. Mit einer Zwischenverfügung des AG (Grundbuchamt) kann auch nicht aufgegeben werden, das Recht, dessen Eintragung beantragt ist, inhaltlich abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen oder die Eintragungsbewilligung von unmittelbar Betroffenen nachträglich beizubringen, da weder dem einen noch dem anderen rückwirkende Kraft zukommt. Beantragt war hier nur die Eintragung einer Grunddienstbarkeit am Wohnungseigentum eines betreffenden Miteigentümers, so dass nicht eine solche am ganzen in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück bestellt werden kann, was seinem Inhalt nach ein anderes Recht wäre (dann folgerichtig nur über Bewilligung aller Grundstückseigentümer möglich, was allerdings nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein könne).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 30.04.1997, 2Z BR 5/97).
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung