Leitsatz

Wohnungseigentumsgericht als Vollstreckungsgericht

 

Normenkette

(§ 45 Abs. 3 WEG; § 887 ZPO)

 

Kommentar

1. Gericht des ersten Rechtszuges ist bei einer Vollstreckung aus einem im WE-Verfahren ergangenen Titel das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2. Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde ist damit in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht (und nicht das Oberlandesgericht).

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 10.10.2001, 2Z BR 143/01( BayObLG v. 10.10.2001, 2Z BR 143/01)

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