Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzvornahme
Leitsatz (amtlich)
Gericht des ersten Rechtszuges ist bei einer Vollstreckung aus einem im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Titel das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde ist damit in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht und nicht das Oberlandesgericht.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 3; ZPO § 887
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 18.07.2001; Aktenzeichen 1 T 1139/00) |
AG Neuburg a.d. Donau (Aktenzeichen 1 UR II 5/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 18. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.296,72 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner schlossen am 22.5.1997 vor dem Wohnungseigentumsgericht einen Vergleich. Der Vollstreckungsgläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich. Auf seinen Antrag hin hat das Amtsgericht – Wohnungseigentumsgericht – am 19.6.2000 den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die nach dem Vergleich dem Vollstreckungsschuldner obliegende Renovierung der Westfassade des Hauses auf Kosten des Vollstreckungsschuldners vornehmen zu lassen; ferner hat es den Vollstreckungsschuldner verpflichtet, als Kostenvorschuß 4.034,48 DM an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlen.
Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat das Landgericht durch Beschluß vom 18.7.2001 die Vorauszahlung auf 2.396,72 DM ermäßigt und im übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Vollstreckungsschuldner am 25.7.2001 zugestellt. Am 7.8.2001 legte er mit einem an das Oberlandesgericht München gerichteten Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hat die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zugeleitet, wo sie am 12.9.2001 eingingen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim zuständigen Gericht eingegangen ist.
1. Der Vollstreckungsgläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, der in einer Wohnungseigentumssache geschlossen wurde. Nach § 45 Abs. 3 WEG findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Zuständig sind als Prozeßgericht des ersten Rechtszugs im Sinn der §§ 887, 888, 890 ZPO die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Zuständig für die Entscheidung über eine sofortige weitere Beschwerde ist damit in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht und nicht das Oberlandesgericht (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1983, 14/178; KG Rpfleger 1987, 368 m. Anm. v. Demharter; Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 45 WEG Rn. 5).
2. Die damit gemäß § 793 Abs. 2 i.V.m. §§ 568, 569, 577 ZPO statthafte sofortige weitere Beschwerde hätte innerhalb der Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO gemäß § 569 ZPO bei dem Landgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Rechtsmitteleinlegung bei dem nicht zuständigen Oberlandesgericht München wahrt die Rechtsmittelfrist nicht.
3. Die sofortige weitere Beschwerde ist damit nach § 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
Unterschriften
Dr. Reichold, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 940415 |
WuM 2002, 174 |
ZWE 2002, 73 |
www.judicialis.de 2001 |