Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG, § 47 WEG, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

 

Kommentar

1. Verlangen Wohnungseigentümer Räume heraus, die sie dem früheren Verwalter zur Durchführung der Verwalteraufgaben überlassen haben, so handelt es sich auch dann um ein Verfahren, das die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand hat, wenn die Räume im Rahmen eines Mietvertrages überlassen wurden. Damit besteht wohnungseigentumsgerichtliche Zuständigkeit.

2. In Wohnungseigentumssachen ist i.ü. das Gericht an die übereinstimmende Erledigterklärung des Verfahrens in der Hauptsache durch beide Beteiligtenseiten gebunden; die Beteiligten können ihre Erledigterklärung nicht widerrufen.

3. Hat das AG über einen Teil der Anträge noch nicht entschieden, kann das Beschwerdegericht über die gleichen auch bei ihm gestellten Anträge (Gegenanträge ) nicht sachlich entscheiden.

4. Grundsätzlich darf bei einer Teilentscheidung des Gerichts nicht über die Kosten entschieden werden. Eine Kostenentscheidung des AG war im Hinblick auf die anhängigen Sachanträge des Antragsgegners nicht zulässig, weil der Rechtszug noch nicht abgeschlossen war; das AG hätte über die gesamten Kosten des Verfahrens, auch soweit sie die Gegenanträge betreffen, erst zusammen mit den Gegenanträgen entscheiden dürfen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.01.1988, BReg 2 Z 135/87)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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