Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Herausgabeanspruch der Wohnungseigentümer gegenüber früherem Verwalter hinsichtlich an ihn vermieteter Räume sowie übereinstimmende Erledigterklärung sowie Kostenentscheidung bei Teilentscheidung
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 18.09.1987; Aktenzeichen 1 T 14105/87) |
AG München (Entscheidung vom 15.06.1987; Aktenzeichen UR II 538/84) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen Nummer II des Beschlusses des Landgerichts München I vom 18. September 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gegenanträge des Antragsgegners vom 25. April 1985 als unzulässig abgewiesen werden.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der Beschluß des Landgerichts im übrigen und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 15. Juni 1987 aufgehoben.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird bis zum 26. April 1985 auf 1 700 DM, sodann bis zum 2. September 1986 auf 2 700 DM und für die Folgezeit sowie für das Beschwerdeverfahren auf je 1 400 DM festgesetzt.
IV. Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, deren Verwalterin die Antragstellerin seit 12.4.1984 ist. Vorher war der Antragsgegner Verwalter.
Die Antragstellerin hat in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, zwei im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Räume im Erdgeschoß des Hauses Nr. 9, die ihm in seiner Eigenschaft als Verwalter überlassen worden seien, herauszugeben.
Mit Beschluß vom 22.11.1984 hat das Amtsgericht im Weg der einstweiligen Anordnung die Herausgabe des mit „Werkstatt” bezeichneten Raums angeordnet.
Der Antragsgegner hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.1985 übergebenen Schriftsatz vom Vortag beantragt, die einstweilige Anordnung aufzuheben und das Verfahren an das Streitgericht zu verweisen; hilfsweise hat er beantragt, den Herausgabeantrag abzuweisen und die Antragstellerin zu verpflichten, eine Empfangsbestätigung über die bei der Inbesitznahme des Lagerraums vorgefundenen Sachen zu erteilen, ferner festzustellen, daß die Antragstellerin wegen der widerrechtlichen Inbesitznahme des Lagerraums und der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung schadensersatzpflichtig sei. Zur Begründung hat der Antragsgegner vorgetragen, den Raum, der Gegenstand der einstweiligen Anordnung sei, habe er von den Wohnungseigentümern gemietet; der Mietvertrag sei nicht gekündigt worden. Der Raum sei im Weg der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung am 17.1.1985 geräumt worden. Die Antragstellerin habe sich auch in den Besitz des Lagerraums gesetzt. Der Herausgabeanspruch sei daher erledigt.
Die Antragstellerin hat am 2.9.1986 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Durch Beschluß vom 15.6.1987 hat das Amtsgericht angeordnet, daß ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners von der Antragstellerin zu tragen seien und zwei Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin vom Antragsgegner; ferner hat es den Geschäftswert auf 12 000 DM festgesetzt. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, diesen Beschluß sowie die einstweilige Anordnung vom 22.11.1964 aufzuheben; im übrigen hat er seine bisher gestellten Anträge wiederholt und ferner beantragt, den Geschäftswert herabzusetzen. Durch Beschluß vom 16.9.1967 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 15.6.1967 zurückgewiesen (Nr. I) und die Gegenanträge „vom 25.4.1985” abgewiesen (Nr. II); ferner hat es dem Antragsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (Nr. III); außerdem hat es die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts abgeändert und den Geschäftswert für den ersten Rechtszug auf 1 700 DM festgesetzt sowie für das Beschwerdeverfahren auf 1 600 DM (Nr. IV). Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Zu Recht haben die Vorinstanzen ihre Zuständigkeit als Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit angenommen. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Verwalterin als Verfahrensstandschafterin der Wohnungseigentümer, der die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Die streitgegenständlichen Räume wurden dem Antragsgegner seinerzeit in seiner Eigenschaft als Verwalter der Wohnanlage von den Wohnungseigentümern überlassen; sie wurden nach Ablauf der Verwaltertätigkeit vom Antragsgegner herausverlangt. Daß dieser jetzt nicht mehr Ver...