Wohnungseigentümer K beantragt, sein Wohnungsgrundbuch umzuschreiben. Aus dem Wohnungsgrundbuch sind bislang erkennbar: ein im Jahr 2004 gelöschter Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein im Jahr 2014 gelöschtes allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des K (gelöscht im Jahr 2020) und eine Arrest- und eine Sicherungshypothek, die am 11.3.2021 gelöscht wurden.

K meint, die bereits gelöschten, aber immer noch erkennbaren Eintragungen seien kreditschädigend und diskriminierend. Die höchstens abzuwartende Dreijahresfrist (analog § 882e ZPO) habe mit der gerichtlichen Bestätigung seines Insolvenzplans im Jahr 2018 begonnen. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei durch Rechtsbehelfe eines seiner Gläubiger verzögert worden. Das Grundbuchamt weist den Antrag zurück. Dagegen geht K vor.

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