Ohne Erfolg! Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG kämen mangels einer rechtswidrigen Amtspflichtverletzung zwar nicht in Betracht. Denn die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes sei unstreitig. K könne sein Begehren auch nicht auf § 59 ASOG stützen. Und ein eigener Anspruch nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs stehe K auch nicht zu. Denn die beim Polizeieinsatz zerstörte Tür stehe nicht im Eigentum des K, sondern im "Gemeinschaftseigentum der WEG". K habe jedoch gem. § 398 BGB i. V. m. den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs einen Anspruch "aus von der WEG als Eigentümerin" der beschädigten Tür abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer 216,53 EUR. Denn das Eigentum der "WEG" sei für Zwecke der Strafverfolgung und damit im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen worden. Die "WEG" sei einem staatlichen Eingriff ausgesetzt worden, der sie anders als andere Eigentümer zu einer Aufopferung im öffentlichen Interesse gezwungen habe. Hierbei handele es sich nicht um das allgemeine Lebensrisiko eines Vermieters. Bei der gezielten Beschädigung bzw. Zerstörung von Eigentum durch strafprozessuale Zwangsmaßnahmen liege auch bereits in der Substanzverletzung eine fühlbare Beeinträchtigung des betroffenen Eigentums, die – abgesehen von Bagatellfällen – für die Annahme eines nicht hinzunehmenden Sonderopfers ausreiche.
Hinweis
Eine Wohnungseingangstür steht nach § 5 Abs. 2 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum. Mit dem Gericht mag man annehmen, dass ihrem Eigentümer daher nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs ein Anspruch zustand. Eigentümer der Wohnungseingangstür war allerdings nicht die "WEG", sondern waren die Wohnungseigentümer. Erkennt man dies, ist zu prüfen, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ansprüche der Wohnungseigentümer an einen Wohnungseigentümer abtreten kann. Dies ist die Frage danach, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über Ansprüche in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum verfügen kann. Bis zum 30.11.2020 war das streitig. Im aktuellen Recht ist hingegen davon auszugehen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jetzt dazu berechtigt sein soll. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt nach § 9a Abs. 2 WEG die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Dies berechtigt sie zu Verfügungen über Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum, nicht aber über gemeinschaftliches Eigentum, also das Grundstück, oder über Belastungen des Grundstücks.