Leitsatz

In Fällen, in denen der Erwerber von Eigentumswohnungen gleichzeitig als deren Vermieter fungiert, ist er nicht als Wohnungssuchender im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes zu qualifizieren. Somit scheidet eine Anwendbarkeit des WoVermittG aus.

 

Fakten:

Der Käufer mehrerer Eigentumswohnungen hatte diese über deren Verwalter erworben. Zu den Aufgaben des Verwalters gehörte die Vermittlung der Wohnungen an Mieter und der Abschluss von Mietverträgen sowie die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnanlage. Der Wohnungserwerber weigert sich, dem Verwalter für die erfolgreiche Vermittlung Provision zu bezahlen. Er ist der Auffassung, dass eine Provisionspflicht im Hinblick auf die Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes nicht bestehe. Dem konnte vorliegend nicht gefolgt werden. Denn der Schutzzweck des WoVermittG besteht darin, Missstände bei der Wohnungsvermittlung zu beseitigen, den Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen, die sich aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben können, zu schützen und die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung zu verbessern. Da der Wohnungserwerber als Eigentümer und Vermieter nicht als Wohnungssuchender i. S. d. WoVermittG zu qualifizieren ist, scheidet im vorliegenden Fall eine Anwendbarkeit des WoVermittG aus.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Urteil vom 19.10.2004, 9 U 83/04

Fazit:

Der Anwendungsbereich des Wohnungsvermittlungsgesetzes ist auf den Nachweis bzw. die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum beschränkt und lässt sich nicht auf Kaufverträge ausdehnen. Hier könnte sich allenfalls aus Verwaltersicht ggf. das Problem der Verflechtung stellen.

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