An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
...
per beA
Antrag in der Ehewohnungssache nach § 1361b BGB
in der Familiensache
der Frau ..., – Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
gegen
Herrn ..., – Antragsgegner –
wegen Zuweisung der Ehewohnung.
Vorläufiger Verfahrenswert: ... EUR.
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird beantragt:
- Die im Hause ... (Straße, Nr.) in ... im ... (Geschoss) belegene Ehewohnung, bestehend aus ... Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur, Terrasse und Kellerraum, wird der Antragstellerin für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
- Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die in Ziffer 1 bezeichnete Ehewohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen, insbesondere seiner Kleidung, zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben sowie sämtliche Haus- und Wohnungsschlüssel an die Antragstellerin zu übergeben. § 885 Abs. 2–4 ZPO sind bei der Vollstreckung nicht anzuwenden. Zur Durchsetzung der Räumungsverpflichtung darf Gewalt eingesetzt werden.
- Dem Antragsgegner wird verboten, im Hause ... (Straße, Nr.) in ... im ... (Geschoss) belegene Ehewohnung, bestehend aus ... Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur, Terrasse und Kellerraum, ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten.
- Dem Antragsgegner wird verboten, das Mietverhältnis über die in Ziffer 1 bezeichnete Ehewohnung zu kündigen oder in sonstiger Weise zu beenden.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbotsanordnungen nach Ziffern 3 und 4 wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – angedroht.
Begründung:
I.
Die Beteiligten sind Eheleute. Die Antragstellerin will sich endgültig vom Antragsgegner trennen und die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen. Die Ehewohnung wurde von dem Antragsgegner alleine angemietet.
II.
Die Zuweisung des ehelichen Hauses an die Antragstellerin rechtfertigt sich aus § 1361b BGB.
Sie ist unter Berücksichtigung der Belange des Antragsgegners notwendig, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dies begründet sich wie folgt:
(Die Umstände, aus denen sich eine unbillige Härte für ein weiteres Zusammenleben in der Ehewohnung ergeben, sind detailliert darzulegen und im Zweifel zu beweisen.)
III.
Die diesseitigen Anträge zu zwei bis vier finden als flankierende Maßnahme ihre Grundlage in § 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 209 FamFG.
(elektronisch signiert)
...
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt