Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf Wohnungszuweisung nach vorherigem Auszug des Antragsgegners sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zum Auszug des Antragsgegners. Bei der bis vor kurzem von den Beteiligten gemeinsam bewohnten Ehewohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung, deren alleinige Eigentümerin die Antragstellerin ist. Aufgrund des nicht berechenbaren Verhaltens des Antragsgegners, zog die Antragstellerin zur Sicherheit vorerst mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Antrag auf Wohnungszuweisung bei Getrenntleben und Nutzungsvergütung nach vorherigem Auszug

An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

Antrag auf Ehewohnungszuweisung nach § 1361b BGB

In der Familiensache

der Frau ...,

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

gegen

Herrn ...,

– Antragsgegner –

wegen Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB

zeige ich an, dass ich die Antragstellerin vertrete.

Namens und im Auftrag der Antragstellerin stelle ich folgende Anträge,

  1. Die im Haus ...-Straße Nr. ... in ..., im 1. Obergeschoss gelegene Ehewohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon, Kellerraum, wird der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugwiesen.
  2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die im Antrag Ziffer 1 bezeichnete Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen und Übergabe sämtlicher Haus- und Wohnungsschlüssel an die Antragstellerin zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben.

    § 885 Abs. 24 ZPO sind im Falle der Zwangsräumung nicht anzuwenden.

  3. Dem Antragsgegner wird eine Räumungsfrist von 2 Wochen bewilligt.
  4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, ab dem ... bis zu seinem Auszug für jeden angefangenen Monat der Weiterbenutzung der Wohnung an die Antragstellerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von ... EUR zu zahlen.

Begründung:

1.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder ..., geb. am ..., und ..., geb. am ..., hervorgegangen.

Mit dem vorliegenden Antrag wird im isolierten Verfahren nach §§ 200ff. FamFG, § 1361b BGB eine richterliche Entscheidung bezüglich der Ehewohnung begehrt.

Bei der bis vor kurzem von den Beteiligten gemeinsam bewohnten Ehewohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung, deren alleinige Eigentümerin die Antragstellerin ist.

Bei dem Antragsgegner sind seit etwa einem Jahr erhebliche Alkoholprobleme mit sich verstärkender Tendenz zu verzeichnen. Das ist insbesondere an den Wochenenden der Fall. Zwischenzeitlich konsumiert der Antragsgegner täglich zwischen zwei bis drei Flaschen Rotwein. Dadurch gab es in den letzten zwei Monaten Anlass zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten. Dabei hat sich gezeigt, dass der Antragsgegner uneinsichtig ist und jegliche medizinische Behandlung seines Problems verweigert.

Anlässlich des letzten Streits, der sich am ... auch in Anwesenheit der Kinder abspielte, hat die Antragstellerin mit den Kindern und den notwendigsten Sachen die Wohnung verlassen und ist zu ihren Eltern gezogen.

Die Antragstellerin hat sich nach längerem Überlegen nun doch entschlossen, endgültig von ihrem Ehemann getrennt zu leben und sich zu gegebener Zeit scheiden zu lassen.

2.

Die Antragstellerin wohnt seit der Trennung mit ihren Kindern bei ihren Eltern und hat in deren Wohnhaus ein einziges Zimmer zur alleinigen Nutzung erhalten, die Kinder teilen sich ein halbes Zimmer. Küche und Bad benutzen sie mit den Eltern bzw. Großeltern gemeinsam.

3.

Die vormalige Ehewohnung ist großzügig bemessen und hat eine Gesamtfläche von ca. 150 qm. In dieser Wohnung hat jedes Kind ein eigenes Zimmer.

Der Antragsgegner könnte – zumindest vorübergehend – bei seinen Eltern wohnen. Diese haben in ihrem Wohnhaus eine freie Dachgeschosswohnung, die nicht vermietet ist und in der der Antragsgegner vor der Eheschließung gewohnt hat.

4.

Mit anwaltlichem Schreiben vom ... wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, dass die Antragstellerin beabsichtigt, in die Ehewohnung zurückzukehren, jedoch mit dem Antragsgegner nicht mehr weiter zusammenleben wolle. In diesem Schreiben wurde dem Antragsgegner eine Frist gesetzt, bis zum ... die Ehewohnung zu verlassen.

Beweis: anwaltliches Schreiben vom ..., Anlage K..., in Kopie anbei

Die Voraussetzungen für eine Wohnungsüberlassung sind gegeben; der Antragsgegner hat der Aufforderung nicht Folge geleistet.

5.

Die Festsetzung einer Vergütung bis zum Zeitpunkt des Auszuges des Antragsgegners ist geboten. Der Antragsgegner hat keinen Ehegattenunterhalt zu leisten. Die Höhe der Vergütung ist auch angemessen. Angesichts der Größe der Wohnung entspricht das Nutzungsentgelt der ortsüblichen Marktmiete.

Beweis:...

Aus diesen Gründen ist antragsgemäß zu entscheiden.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

...

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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