Grundsätzlich gilt, dass eine Wohnungszuweisung nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen Wiederholungsgefahr besteht oder weitere Verletzungen zu befurchten sind.
Ausnahmsweise genugt einzelne Gewalttat
Ausnahmsweise genugt aber auch eine vereinzelte Gewalttat, wenn diese so schwer ist, dass der verletzten Person ein weiteres Zusammenleben mit dem Täter nicht zugemutet werden kann.[1]
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