Grundsätzlich gilt, dass eine Wohnungszuweisung nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen Wiederholungsgefahr besteht oder weitere Verletzungen zu befurchten sind.

 
Hinweis

Ausnahmsweise genugt einzelne Gewalttat

Ausnahmsweise genugt aber auch eine vereinzelte Gewalttat, wenn diese so schwer ist, dass der verletzten Person ein weiteres Zusammenleben mit dem Täter nicht zugemutet werden kann.[1]

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