Die Wohnungszuweisung setzt voraus, dass die verletzte Person innerhalb von 3 Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung verlangt.[1] Der Überlassungsanspruch muss gegenuber dem Täter schriftlich geltend gemacht werden. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Im Fall der Fristversäumung kann auch dann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn das Opfer die Frist schuldlos versäumt hat.

 
Hinweis

Fristbeginn

Zu beachten ist jedoch, dass die Frist mit jeder Gewalttat von Neuem beginnt.

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