Die Entscheidung uber die Wohnungszuweisung erfolgt auf der Grundlage einer Interessenabwägung.

 
Hinweis

Opferschutz hat Vorrang

Dabei ist zu beachten, dass der Opferschutz vorrangig ist. Eine Wohnungszuweisung scheidet nur dann aus, wenn "besonders schwerwiegende Belange des Täters" entgegenstehen.[1]

  1. Ist das Opfer alleiniger Mieter, wird ihm die Wohnung zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt in diesem Fall unbefristet.[2]
  2. Haben Täter und Opfer die Wohnung gemeinsam gemietet, ist die Dauer der Wohnungsuberlassung zu befristen.[3]
  3. Ist der Täter alleiniger Mieter, ist die Dauer der Überlassung an die verletzte Person auf 6 Monate zu befristen.[4]

Die verletzte Person ist verpflichtet, die Zeit der Wohnungszuweisung zur Wohnungssuche zu nutzen. Die Dauer der Zuweisung kann um höchstens 6 Monate verlängert werden, wenn es der verletzten Person nicht gelingt, innerhalb der Frist angemessenen Wohnraum zu finden.

 
Hinweis

Ersatzraumsuche ist nachzuweisen

Die verletzte Person muss nachweisen, dass sie sich innerhalb der Frist um eine Ersatzwohnung bemuht hat.

Die Entscheidung uber die Verlängerung erfolgt aufgrund einer Interessenabwägung; eine Verlängerung scheidet aus, wenn die verletzte Person ihre Obliegenheit zur Ersatzraumsuche nicht erfullt hat oder wenn uberwiegende Belange des Täters einer Verlängerung entgegenstehen.

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