Zusammenfassung
Der Begriff "Workation" setzt sich zusammen aus Arbeit (work) und Urlaub (vacation). Workation beschreibt eine Form der Arbeit, bei der sich Arbeitnehmer an einem anderen (Urlaubs-)Ort befinden, um dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Abzugrenzen ist hiervon das "Bleisure" (Zusammensetzung aus dem Wort "Business" und "Leisure"), was bedeutet, dass eine Geschäftsreise durch das Ergänzen von Freizeit bewusst verlängert wird. Arbeitnehmer hängen hierbei an die Geschäftsreise entweder am Ende Tage dran oder reisen früher an. Wird vorübergehend an einem anderen Ort gearbeitet, sind verschiedene individuelle und kollektive arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten. Findet die Workation im Ausland statt, kann das darüber hinaus Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht haben und auch steuerrechtlich relevant werden.
Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich können neben Art. 8 Rom-I-VO im Hinblick auf das anwendbare Recht bei Arbeiten im Ausland vor allem auch die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG wegen des mobilen Arbeitens einschlägig sein. Auch datenschutzrechtliche Aspekte sind zu beachten.
Sozialversicherung: Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen bei einer Entsendung wird in § 4 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige geregelt. Zusätzlich gilt für die Beurteilung der Ausstrahlung die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsendeter Arbeitnehmer. Die Grundsätze sind nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (§ 6 SGB IV). Als zwischenstaatliches Recht gelten die Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie die Vorgängerverordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Welche Verordnung Anwendung findet, richtet sich nach dem persönlichen und gebietlichen Geltungsbereich. Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung. Für Sachverhalte, die nach dem Austrittsabkommen erfasst werden, gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und 987/2009 uneingeschränkt weiter. Für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen und keinen vorherigen Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hatten, gelten vom 1.1.2021 an die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.
Arbeitsrecht
1 Anspruch auf Workation und Vereinbarung der Rahmenbedingungen
Arbeitnehmer haben ohne entsprechende individuelle Vereinbarung bzw. kollektive Regelung keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten, vor allem nicht im Ausland.
Bei einer generellen Ermöglichung sind die Rahmenbedingungen in einer entsprechenden Richtlinie bzw. Betriebsvereinbarung festzulegen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten aber in jedem Fall eine begleitende arbeitsvertragliche Regelungen treffen. Beim Arbeiten im Ausland sollten neben der Klärung des anwendbaren Rechts schon mit Blick auf § 2 Abs. 2 NachwG folgende Inhalte mit in eine Vereinbarung aufgenommen werden:
- Dauer der Tätigkeit im Ausland
- Erreichbarkeit des Arbeitnehmers (vor allem bei Zeitverschiebung)
- Widerrufs- und Beendigungsmöglichkeit der Auslandstätigkeit
- Kostenregelungen
- Ob und welche technische Ausstattung dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird
- Unter welchen Umständen der Arbeitnehmer vorzeitig auf Weisung des Arbeitgebers zurückkehren soll
- Datenschutzrechtliche Aspekte
2 Anwendbares Recht
Erbringt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Rahmen einer Workation im Ausland, kann sich weiterhin die Frage stellen, welches Recht Anwendung findet. Wird nur wenige Wochen im Ausland gearbeitet, gilt weiterhin deutsches Arbeitsrecht, da sich der "gewöhnliche Arbeitsort" des Arbeitnehmers nicht ändert. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Jahr aus einem anderen Land heraus arbeitet; dann gilt grundsätzlich das Arbeitsrecht des anderen Landes.
Es sollte aber bei einer – wenn auch nur kurzen – Tätigkeit im Ausland ausdrücklich geregelt werden, welches Arbeitsrecht Anwendung finden soll. Idealerweise wird dies in der entsprechenden Zusatzvereinbarung oder aber auch in der kollektiven Regelung klargestellt.
Allerdings kann dem Arbeitnehmer selbst mit einer ausdrücklichen Rechtswahl nicht ein ggf. in dem anderen Land geltendes höheres Schutzniveau entzogen werden, wenn er seine Arbeit "gewöhnlich" von diesem anderen Land aus verrichtet. Dies betrifft vor allem die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften (einschließlich Regelungen zur Höchstarbeitszeit) sowie im Ausland geltende Feiertage, soweit an diesen nicht gearbeitet werden darf.
3 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Soweit die Verlagerung des Tätigkeitsorts ...