Aus dem inhaltlichen und systematischen Zusammenhang des Wunsch- und Wahlrechts mit dem Subsidiaritätsprinzip[1] folgt, dass es sich nur auf die Wahl freier gemeinnütziger, nicht aber privat-gewerblicher Träger bezieht.[2]

[2] OVG Hamburg, Urteil v. 22.4.2008, 4 Bf 104/06; VG Stuttgart , Urteil v. 3.12.2003, 7 K 714/03.

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