Rz. 1039

Mit der Anerkennung wird die rechtsfähige Stiftung selbstständige juristische Person. Der Tod des Stifters wirkt sich nur insofern aus, als ihm bestimmte Rechte in der Satzung vorbehalten sind. Die Satzung sollte für diesen Fall eine klare Regelung vorsehen. Ein Sonderproblem kann das Pflichtteilsrecht der Erben darstellen. Details dazu sogleich unter Rn. 1042.

Stirbt der Stifter vor der Anerkennung, bleibt ein bereits gestellter Antrag auf Anerkennung unberührt und kann auch von den Erben nicht widerrufen werden (§ 81 Abs. 2 Satz 3 BGB). Im Übrigen können auch die Erben den Antrag noch stellen, wenn der Stifter das Stiftungsgeschäft zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorgenommen hatte.[1598]

[1598] S. Rn. 192.

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