Rz. 845
Die Verschmelzung, die Anwachsung und die Einbringung unterliegen der Grunderwerbsteuer, da auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft eine Anschaffung vorliegt. Die anfallende Grunderwerbsteuer stellt objektbezogene Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks dar und ist zu aktivieren.[1] Formwechselnde Umwandlungen unterliegen mangels Rechtsträgerwechsels nicht der Grunderwerbsteuer.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen