Detlef Burhoff, Annika Hirsch
Rdn 4179
1. Nach § 58 Abs. 1 sind Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen zu vernehmen. Das gilt auch in den Fällen:
▪ |
→ Verteidiger, Verteidiger als Zeuge, Teil V Rdn 3884, |
▪ |
→ Zeuge, Staatsanwalt als Zeuge, Teil Z Rdn 4251, |
▪ |
→ Zeuge, sachverständiger Zeuge, Teil Z Rdn 4243, |
Rdn 4180
Der Nebenkläger (§ 397 Abs. 1 S. 1) der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen (§ 67 JGG), der Einziehungsbeteiligte (§§ 424 ff.) und der Antragsteller im Adhäsionsverfahren (§ 404 Abs. 3 S. 2) haben hingegen grds. Anspruch auf ununterbrochene Anwesenheit in der HV (Meyer-Goßner/Schmitt, § 58 Rn 3; KK/Bader, § 58 Rn 2; HK-Gercke, § 58 Rn 2, jew. m.w.N.; → Anwesenheitsrechte in der Hauptverhandlung, Teil A Rdn 429; → Nebenkläger, Zeuge, Teil N Rdn 2413 und → Zeuge, sonstige Verfahrensbeteiligte als Zeugen, Teil Z Rdn 4248).
Rdn 4181
2.a) Das Abtreten des Zeugen (§ 243 Abs. 2 S. 1; → Gang der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil G Rdn 2008) und seine Abwesenheit bis zur Vernehmung kann und muss das Gericht ggf. dadurch erzwingen, dass es den Zeugen – notfalls mit Gewalt – aus dem Saal weisen lässt. Das gilt auch für Zuhörer, deren Vernehmung beantragt wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 58 Rn 5). Der Vorsitzende hat insoweit einen Beurteilungsspielraum. Er kann Zuhörer zum Verlassen des Sitzungssaales schon dann auffordern, sobald nur mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie als Zeugen in Betracht kommen (BGH NStZ 2001, 163). Dafür müssen aber tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dem Ausschluss darf nicht nur ein Gruppenmerkmal zugrunde gelegt werden (BGH NStZ 2004, 453).
☆ Die Anwesenheit des Zeugen vor seiner Vernehmung in der HV macht diesen aber nicht grds. zu einem ungeeigneten Beweismittel. Auch wenn das Gericht im Rahmen des § 261 (hoffentlich!) immer prüfen wird, inwieweit die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ggf. dadurch gelitten hat, dass er vor seiner Vernehmung im Gerichtssaal anwesend war, wird der Verteidiger einen Zuhörer, der nach seiner Auffassung als Zeuge in Betracht kommt und den er später in einem Beweisantrag benennen will, möglichst frühzeitig dem Gericht namhaft machen. Dadurch gibt er dem Gericht die Möglichkeit, den Zeugen zu bitten, den Saal zu verlassen.Anwesenheit des Zeugen vor seiner Vernehmung in der HV macht diesen aber nicht grds. zu einem ungeeigneten Beweismittel. Auch wenn das Gericht im Rahmen des § 261 (hoffentlich!) immer prüfen wird, inwieweit die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ggf. dadurch gelitten hat, dass er vor seiner Vernehmung im Gerichtssaal anwesend war, wird der Verteidiger einen Zuhörer, der nach seiner Auffassung als Zeuge in Betracht kommt und den er später in einem Beweisantrag benennen will, möglichst frühzeitig dem Gericht namhaft machen. Dadurch gibt er dem Gericht die Möglichkeit, den Zeugen zu bitten, den Saal zu verlassen.
Rdn 4182
b) Ob die Vernehmung eines Zeugen in Gegenwart oder Abwesenheit schon vernommener Zeugen erfolgen soll, unterliegt dem richterlichen Ermessen (HK-Gercke, § 58 Rn 4). Der Verteidiger wird die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit eines bereits vernommenen Zeugen insbesondere dann beantragen, wenn er diesen später noch einmal vernehmen und/oder dem anderen Zeugen gegenüberstellen will (→ Gegenüberstellung von Zeugen, Teil G Rdn 2026) oder wenn er befürchtet, dass in Gegenwart des bereits vernommenen Zeugen nicht die Wahrheit gesagt wird.
☆ Lehnt der Vorsitzende die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit eines anderen, bereits vernommenen Zeugen ab, muss der Verteidiger nach § 238 Abs. 2 einen Gerichtsbeschluss herbeiführen, wenn er das mit der Revision rügen will. Rügen kann er jedoch nicht die Verletzung des § 58, da es sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift handelt. Rügen muss er daher z.B. die Verletzung von § 244 Abs. 2, z.B. weil der Zeuge in Abwesenheit des anderen, bereits vernommenen Zeugen anders ausgesagt hätte (BGH MDR 1955, 396 [D]; s.a. BGHSt 34, 352).§ 238 Abs. 2 einen Gerichtsbeschluss herbeiführen, wenn er das mit der Revision rügen will. Rügen kann er jedoch nicht die Verletzung des § 58, da es sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift handelt. Rügen muss er daher z.B. die Verletzung von § 244 Abs. 2, z.B. weil der Zeuge in Abwesenheit des anderen, bereits vernommenen Zeugen anders ausgesagt hätte (BGH MDR 1955, 396 [D]; s.a. BGHSt 34, 352).
Siehe auch: → Zeuge, Allgemeines, Teil Z Rdn 4174 m.w.N.; → Zeuge, Nichterscheinen, Teil Z Rdn 4236.