Leitsatz
In diesem Verfahren ging es um die Frage, inwieweit eine Zahlung auf rückständige Renten zur Finanzierung eines Prozesskostenbedarfs einzusetzen ist.
Sachverhalt
Das AG hatte dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe versagt unter Hinweis darauf, dass er seine Prozesskosten aus eigenen Barmitteln finanzieren könne, nachdem er aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Zahlung auf rückständige Renten i.H.v. 32.050,00 EUR erhalten hatte.
Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte der Antragsgegner Beschwerde ein. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte der Antragsgegner nach Zahlung rückständiger Renten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung i.H.v. 32.050,00 EUR ausreichend Barmittel zur Finanzierung seines Prozesskostenbedarfs.
Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO habe eine bedürftige Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar sei. Wolle sie mit ihrem Vermögen Schulden tilgen oder habe sie dies bereits zu einem Zeitpunkt getan, zu dem ihr Prozesskostenbedarf bereits entstanden gewesen sei, müsse die Schuld als besondere Belastung bezeichnet werden können und die Tilgung als ggü. dem Prozesskostenbedarf angemessen sein.
Bei der Anschaffung eines Pkw Mercedes für 11.000,00 EUR werde zugunsten des Antragsgegners unterstellt, dass er als Heilpraktiker Hausbesuche zu absolvieren habe und deshalb auf ein seinen krankheitsbedingten Bedürfnissen angepasstes Fahrzeug angewiesen sei. Gleichwohl sei er im Hinblick auf seine grundsätzlich selbst zu finanzierenden Prozesskosten angehalten gewesen, sparsamer vorzugehen.
Der von ihm vorgelegte Computerausdruck weise eine Vielzahl von Überweisungen aus, die sich auf ca. 17.800,00 EUR summierten und zusammen mit dem Kaufpreis für das Fahrzeug 28.800,00 EUR ausmachten. Insoweit könne der Antragsgegner nicht erwarten, dass das Beschwerdegericht die Unterlagen selbst auswerte, nachdem er eine eigene Auswertung nicht vorgenommen habe.
Soweit er behaupte, er habe wegen der späten Zahlung aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung über weite Strecken seinen Lebensunterhalt über Kredite finanzieren müssen, bedürfe es keiner näheren Begründung, dass mit allgemeinen Floskeln dieser Art und dem Hinweis auf eine ungeordnete Liste von Ausgaben nicht staatliche, aus Steuermitteln finanzierte Leistungen ausgelöst werden könnten.
Insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner angemessene Vorsorgeaufwendungen habe nachholen und Schulden bezahlen müssen, die bei einer im angemessenen Rahmen gehaltenen Lebensführung nicht vermeidbar gewesen wären.
Naheliegend sei vielmehr, dass er seinen Fahrzeugbedarf befriedigt und Ausgaben gemacht habe, ohne auf seinen Prozesskostenbedarf Rücksicht zu nehmen. Aufgrund dessen sei ihm Prozesskostenhilfe zu Recht versagt worden.
Hinweis
Zu Recht kritisiert Büttner in einer Anmerkung zu der Entscheidung des OLG Karlsruhe in FamRZ 2008, 1263, 1264, dass die vorgenannte Entscheidung nur hätte ergehen dürfen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Beschwerdegericht auf die Notwendigkeit der näheren Darlegung, Überbrückungskredite in Anspruch zu nehmen, hingewiesen worden wäre. Wenn und soweit sich Rentennachzahlungen und Belastung wegen zurückzuzahlender Kredite deckten, sei kein effektives Vermögen vorhanden. Eine Auswertung ungeordneter Unterlagen durch das Beschwerdegericht sei tatsächlich nicht zumutbar, das Gericht müsse jedoch darauf hinweisen, dass genauerer Vortrag zum Verbrauch der Rentennachzahlung infolge der zwischenzeitlichen Kredite erfolgen müsse und die Angaben glaubhaft zu machen seien. Es gehöre zu den Aufgaben des Gerichts, entsprechende Hinweise zu erteilen, bevor es eine Entscheidung erlasse.
Eine andere Handhabung verstoße gegen die gerichtliche Hinweispflicht.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2007, 16 WF 200/07